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Grad der Behinderung (GdB)
Maß für die Schwere einer Behinderung, festgestellt vom Versorgungsamt.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Der GdB wird vom Versorgungsamt auf Antrag festgestellt und im Feststellungsbescheid mitgeteilt. Der GdB ist nicht mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu verwechseln — er bezieht sich auf alle Lebensbereiche, nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit.
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