Bescheid-Meister
Warteliste
← Glossar

Widerspruchsfrist

Ein Monat ab Zustellung des Bescheids — gesetzlich, nicht verlängerbar.

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Sie ist gesetzlich festgelegt (§ 84 SGG) und kann nicht verlängert werden. Bei Zustellung per Post gilt der Bescheid drei Tage nach dem Datum des Bescheids als zugestellt. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig — er kann dann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. In Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.

Verwandte Begriffe

Bescheid erhalten und unsicher, was du tun sollst?

Jetzt auf die Warteliste